Freiwillige Versicherung

Möglichkeit der Weiterversicherung in der AHV

  • Der Vorteil ist, dass damit der Versicherungsschutz AHV/IV weitergeführt werden kann. Ausserdem wird auch vermieden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall der AHV nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten.

  • Das Beitrittsformular kann bei dieser schweizerischen Vertretung bezogen werden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt folgende drei Bedingungen voraus:

    • Schweizer/in, EU- oder EFTA-Bürger/in
    • Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA
    • die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein.
  • Die Versicherten werden von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die Beiträge für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet haben. Sie werden ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie die erforderlichen Belege nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres eingereicht haben.

  • Diese Stellen geben auch die notwendigen Formulare ab. Die Adressen der Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate finden Sie auf der Seite des Bundes.