Nichterwerbstätige

Wer nicht arbeitet und das Referenzalter noch nicht errreicht hat, muss Beiträge bei der AHV abrechnen.

  • Als Nichterwerbstätige gelten insbesondere folgende Personen:

    • vorzeitig Pensionierte
    • Teilzeitbeschäftigte
    • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
    • Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern
    • Studierende
    • Weltreisende
    • ausgesteuerte Arbeitslose
    • Geschiedene
    • Verwitwete
    • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
    • Erwerbstätige Personen, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als 514 Franken betragen
    • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten.
    • Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden.


  • Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.

    Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners ohne Barlohn mitarbeiten.

  • Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Massgebend ist der Stand per 31. Dezember des Beitragsjahres. Als Vermögen zählen:

    • Sparkonten
    • Wertpapiere
    • Liegenschaften, unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte

    Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

  • Stellt eine nichterwerbstätige Person fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert Verzugszinsen.

    Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt.