Weitere Informationen zur AHV-Reform 21

Referenzalter, Flexibilisierung und Teilrentenbezug sind die wichtigsten Neuerungen.

  • Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Der Begriff "ordentliches Rentenalter" wird neu durch den Begriff "Referenzalter" ersetzt.

    Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahren beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform (1. Januar 2024) und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Ab 1. Januar 2025 gilt folgendes Referenzalter für Frauen:

    • im Jahr 2024: keine Erhöhung Referenzalter, Frauen Jahrgang 1960
    • im Jahr 2025: Refererenzalter 64 Jahre + 3 Monate, Frauen Jahrgang 1961
    • im Jahr 2026: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate, Frauen Jahrgang 1962
    • im Jahr 2027: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate, Frauen Jahrgang 1963
    • im Jahr 2028: Referenalter 65 Jahre, Frauen ab Jahrgang 1964

    Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Unter folgendem Link kann das Referenzalter berechnet werden:

  • Es sind folgende Massnahmen vorgesehen:

    • Lebenslanger Zuschlag, wenn die Altersrente im Referenzalter oder später bezogen wird (gilt somit nicht bei Vorbezug). Der Zuschlag ist abhängig vom Jahrgang, durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer.
    • Tieferer Kürzungssatz bei Rentenvorbezug. Die speziellen Kürzungssätze treten erst ab 1. Januar 2025 in Kraft.

    Die Rentenzuschläge und Kürzungssätze können über folgenden Link berechnet werden:

    Individueller Rentenzuschlag bei Vollrente für Frauen der Übergangsgeneration nach Jahrgang abgestuft.

  • Seit 1. Januar 2024 kann die Altersrente monatlich zwischen 63 Jahren und 70 Jahren flexibler bezogen werden. Die Frauen der Übergangsgeneration können bereits ab 62 Jahren die Altersrente beziehen.

    Neu ist auch, dass lediglich ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden kann. Der Anteil wird dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht und muss zwischen 20 und maximal 80 % der Altersrente liegen. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen werden. Mit dem neuen Gesetz ist eine Kombination von Teilvorbezug und –aufschub ebenfalls möglich.

  • Eine Neuberechnung der Altersrente infolge Weiterarbeit nach dem Referenzalter kann einmal verlangt werden. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeitstätig sind, können auf den Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat bzw. 16'800 Franken pro Jahr verzichten.

    Diese Personen haben ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse. Übersteigt das erzielte Einkommen 1'400 Franken pro Monat oder 16'800 Franken pro Jahr, sind in allen Fällen Beiträge fällig.

    Ab 1. Januar 2024 können Personen, die bereits eine Rente nach altem Recht beziehen, eine einmalige Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung für die Neuberechnung einer altrechtlichen Rente ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

    Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.