Integrationsmassnahmen

Integrationsmassnahmen helfen mit, die berufliche Eingliederung zu fördern.

  • Anspruch haben folgende Personengruppen mit folgenden Voraussetzungen:

    • Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind
    • Nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG bedroht sind
    • Rentenbezügerinnen und –bezüger mit Eingliederungspotenzial
  • Es sind folgende Massnahmen möglich:

    • Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess
    • Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmotivation
    • Massnahmen zur Stabilisierung der Persönlichkeit
    • Massnahmen zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten
    • Massnahmen zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit
    • Beschäftigungsmassnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und der Arbeitsfähigkeit zur Überbrückung bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt im ersten Arbeitsmarkt.

    Die Versicherten müssen fähig sein, mindestens 8 Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.

    Die konkrete Umsetzung dieser Massnahmen erfolgt in Form von

    • Belastbarkeitstrainings
    • Aufbautrainings
    • Arbeit zur Zeitüberbrückung
    • wirtschaftsnaher Integration mit Support am Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft