Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Erwerbstätige Frauen haben nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.

Der Anspruch auf eine Entschädigung einer erwerbstätigen Mutter entsteht ab dem Tag der Geburt des Kindes. Er dauert 14 Wochen resp. 98 Tage. Voraussetzung ist, dass  die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen ist. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigerwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Die Mutterschaftsentschädigung muss mit dem offiziellen Formular angemeldet und bei jener Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der zuletzt Beiträge abgerechnet worden sind.

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