Hilflosenentschädigung

Bei Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen wird die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung geprüft.

  • Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade unterschieden: leicht, mittel und schwer. Hilflosigkeit leichten Grades besteht zum Beispiel, wenn eine Person nach einem Hirnschlag beim Anziehen und Essen auf Hilfe angewiesen ist, in allen übrigen Lebensverrichtungen aber selbstständig bleiben kann.

  • Volljährige Personen gelten ebenfalls als hilflos, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung

    • nicht in der Lage sind, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen
    • für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sind
    • ernsthaft gefährdet sind, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

    Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung haben ausschliesslich Bezügerinnen und Bezüger von mindestens einer Viertelsrente mit einer psychisch bedingten Beeinträchtigung ihrer Gesundheit.

  • Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen oder in einer Heilanstalt aufhalten.

    Wenn Minderjährige mit Behinderungen im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkung im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, haben sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.