Renten

Der Anspruch auf eine Rente setzt eine längerdauernde Einschränkung im Arbeitsmarkt oder im Aufgabenbereich voraus.

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleiben oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen können. Es gilt der Grundsatz Eingliederung vor Rente: Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn das Potential zur Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen.