Berufliche Vorsorge (BVG)

Arbeitgebende müssen ihre Arbeitnehmenden bei einer Pensionskasse versichern.

Aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen alle Arbeitgebenden, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Arbeitgebenden tragen für den ordnungsgemässen Vollzug des BVG eine zentrale Verantwortung. Im Volksmund ist die berufliche Vorsorge als "2. Säule" oder "Pensionskasse" bekannt. 

Erfassungskontrolle

Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Arbeitgebenden, die dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmende beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

Geschätzte Kundinnen und Kunden
Vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Wir sind gerne wieder am Montag, 6. Januar 2024 zu unseren üblichen Öffnungszeiten für Sie da. Wir danken für Ihr Verständnis.