Berufliche Vorsorge (BVG)

Arbeitgebende müssen ihre Arbeitnehmenden bei einer Pensionskasse versichern.

Aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen alle Arbeitgebenden, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Arbeitgebenden tragen für den ordnungsgemässen Vollzug des BVG eine zentrale Verantwortung. Im Volksmund ist die berufliche Vorsorge als "2. Säule" oder "Pensionskasse" bekannt. 

Erfassungskontrolle

Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Arbeitgebenden, die dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmende beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.