Weiterführung der Versicherung
Wer in einem Nicht-Vertragsstaat für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber
- Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert bei der AHV/IV
- Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO/ALV erfült sind, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich
Die freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden, die in einen Nicht-Vertragsstaat entsandt werden, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.
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Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
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Merkblatt 10.03 - Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
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Merkblatt Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1
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Internationales Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland