Verlustscheinregelung
Verlustscheine der Krankenversicherer werden über die Ausgleichskasse mit dem Kanton abgerechnet.
Nach Art. 64a KVG müssen die Kantone 85 % von Verlustscheinen, welche auf nicht bezahlte Krankenkassenprämien zurückgehen, übernehmen.
Um solche Ausstände zu verhindern, müssen die Krankenversicherer der Ausgleichskasse Nidwalden bei Anhebung einer Betreibung die Namen der Schuldnerinnen und Schuldner übermitteln. Zusammen mit den zuständigen Wohngemeinden wird im Gespräch mit den betroffenen Personen versucht, den Fortgang einer Betreibung durch geeignete Massnahmen zu verhindern.