Verlustscheinregelung

Verlustscheine der Krankenversicherer werden über die Ausgleichskasse mit dem Kanton abgerechnet.

Nach Art. 64a KVG müssen die Kantone 85 % von Verlustscheinen, welche auf nicht bezahlte Krankenkassenprämien zurückgehen, übernehmen.

Um solche Ausstände zu verhindern, müssen die Krankenversicherer der Ausgleichskasse Nidwalden bei Anhebung einer Betreibung die Namen der Schuldnerinnen und Schuldner übermitteln. Zusammen mit den zuständigen Wohngemeinden wird im Gespräch mit den betroffenen Personen versucht, den Fortgang einer Betreibung durch geeignete Massnahmen zu verhindern.

Geschätzte Kundinnen und Kunden
Vom Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025, bleiben unsere Büros geschlossen. Wir sind gerne wieder am Montag, 6. Januar 2024 zu unseren üblichen Öffnungszeiten für Sie da. Wir danken für Ihr Verständnis.