Mitarbeitende mit gesundheitlichen Problemen
Die IV verfügt über verschiedene Massnahmen, um Arbeitgebende zu unterstützen.
Während der Einarbeitung gewährleistet die IV-Stelle bei Bedarf die Beratung und Begleitung durch eine Fachperson. Es ist auch möglich, eine Person im Rahmen eines Arbeitstrainings versuchsweise einzustellen oder einen Praktikumsplatz anzubieten. Für allfällige Risiken, die Arbeitgebende durch die Beschäftigung einer betroffenen Person in Kauf nehmen, können die IV-Stellen Arbeitgebende auf vielfältige Weise entschädigen. Beispiele:
- Die IV-Stelle hat die Möglichkeit, an den Arbeitgebenden während maximal eines halben Jahres einen Einarbeitungszuschuss auszurichten. Dieser Zuschuss kompensiert die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Anlern- oder Einarbeitungszeit.
- Es besteht die Möglichkeit, eine Person via einen spezialisierten Personalverleih vorerst temporär anzustellen, z.B. wenn eine längerfristige Stelle zuerst geschaffen werden muss im Betrieb.
- Arbeitgebende erhalten unter gewissen Umständen eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung, wenn die vermittelte Person innert zwei Jahren wegen der gleichen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird.
- Es werden Beiträge für die Durchführung von Integrationsmassnahmen der IV im Betrieb ausbezahlt.
- Menschen mit Behinderungen anzustellen, kann einen nicht messbaren Mehrwert für das Unternehmen mit sich bringen: Viele Arbeitgebende beobachten zum Beispiel eine Verbesserung des Arbeitsklimas oder ein stärkeres Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Mitarbeitenden. Unternehmen schaffen sich zudem Goodwill im wirtschaftlichen Umfeld. Geben Sie einer Person mit gesundheitlichen Problemen deshalb die Chance für einen Neubeginn im Berufsleben!
Ziel ist es, so niederschwellig wie möglich ein Instrument für versicherte Personen, Arbeitgebende, behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie auch für die betroffenen Akteure aus dem Bildungswesen zur Verfügung zu stellen, um eine drohende Invalidisierung abzuwenden. Es ist keine Meldung oder Anmeldung notwendig. Im Mittelpunkt steht die Situation und nicht ein «Versicherungsfall».
Bei folgenden Arbeitnehmenden ist eine Meldung sinnvoll: wenn diese bereits länger (30 Tage und mehr) arbeitsunfähig sind oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedroht werden.
Eine Meldung können einleiten: die versicherte Person, Familienangehörige, die Arbeitgebenden, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen, usw. Sie haben die versicherte Person zu informieren, bevor sie eine Meldung an die IV-Stelle vornehmen.
Haben Sie allgemeine Fragen zur Eingliederung, brauchen Sie Beratung in einer konkreten Situation? Die Fachpersonen der IV-Stelle Nidwalden stehen Ihnen gerne zur Verfügung.Eine Mitarbeiterin, ein Mitarbeiter ist seit einiger Zeit arbeitsunfähig und könnte nun wieder teilweise bei Ihnen im Betrieb eingesetzt werden. Es bestehen aber noch gesundheitliche Einschränkungen und Sie möchten wissen, wie der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin eingesetzt werden kann. In Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt haben Sie in solchen Situationen die Möglichkeit, ein passgenaues Anforderungsprofil zu erstellen.
Mehr Informationen zu diesem Profil, dem REP sowie eine Videoanleitung zum Ausfüllen finden Sie hier.Wenn Mitarbeitende mit gesundheitlichen Problemen zu Beginn einer Anstellung noch nicht die volle Leistung erbringen können, besteht die Möglichkeit, einen Einarbeitungszuschuss zu gewähren. Dieser Anspruch besteht während längstens 180 Tagen. Der Zuschuss wird dem Arbeitgebenden ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass die Person im Rahmen einer Arbeitsvermittlung (der IV-Stelle) begleitet wurde.
Mit dem Arbeitsversuch entsteht kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgebenden. Einige Bestimmungen des Arbeitsrechtes werden jedoch angewendet, z.B. betreffend Ferien, Treue- und Sorgfaltspflicht, Überstundenarbeit.
Die versicherte Person hat weiterhin Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -Bezügern wird eine Rente ausbezahlt.