Familie / Kinder

Informationen zu Zulagen, Entschädigungen bei Mutterschaft und weiteren Leistungen

  • Bei Arbeitnehmenden ist eine Anmeldung für Zulagen mit dem Arbeitgebenden zu koordinieren. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende melden sich direkt bei der Ausgleichskasse.

    Für selbständige Landwirte, landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, etc. gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft, welches ebenfalls Kinder- und Ausbildungszulagen kennt.

    Mehr zu den Zulagen und zur Anmeldung

  • Die Mutter muss zudem unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetztes obligatorisch versichert gewesen sein. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet während 14 Wochen (98 Tage). Basis für das Taggeld ist das Einkommen vor der Geburt des Kindes. 

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  • Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Während dieses Urlaubes wird ein Taggeld ausgerichtet. Die Grundlage dafür bildet das Einkommen, welches vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. 

    Mehr zur Entschädigung für den anderen Elternteil

  • Für die Kinderrenten ist eine Anmeldung notwendig. Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der massgebenden Rente von Vater oder Mutter. 

    Mehr zur Anmeldung

  • Die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwen- oder Witwerrente sind unterschiedlich. Waisenrenten erhalten Kinder bis zum 18. Altersjahr. Sind sie in Ausbildung,  längstens bis zum 25. Altersjahr. Kinder- und Waisenrenten werden miteinander koordiniert, falls auf beide ein Anspruch besteht. 

    Mehr Informationen zu Hinterlassenenrenten

  • Familien haben Anspruch auf Prämienverbilligung bis zu einem Steuerwert von 100'000 Franken. Es werden dabei 80 % der Kinderprämie berücksichtigt. Junge Erwachsene ab 18 bis 25 Jahre haben im Kanton Nidwalden einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung.

    Mehr zur Prämienverbilligung

  • Die IV-Stellen können Minderjährige und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen. Jugendliche, welche wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausbildung haben, können durch Früherfassung und weitere Massnahmen unterstützt werden. 

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